BLV Informationen
Die aktuellsten Informationen Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Stand 07.06.2021)
Die aktuellsten Informationen Bayrisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über nachfolgenden Link
https://www.lgl.bayern.de/index.htm
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FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Stand 06.05.2021)
1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend. Alle körperfernen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen.
Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen und Getränken
Autokinos
Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
Autovermietstationen
Babyfachmärkte und -geschäfte
Bäckereien
Bahn
Banken, Geldautomaten
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Baumschulen
Baunaher Großhandel für Gewerbetreibende
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Blumenfachgeschäfte
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Buchhandlungen
Click und Collect (FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)
Computerservice und -reparatur (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf von Waren, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
Copyshops Seite 2 von 15
Diabetesfachgeschäft
Drogerien
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Fahrschulen
Filialen des Brief- und Versandhandels
Fotostudios (Dienstleistungen inzidenzunabhängig erlaubt, kein Verkauf von Waren)
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
Friseurdienstleistungen
Gärtnereien
Gartenmärkte
Garten- und Landschaftsbau
Gesundheitshandwerker
Getränkemärkte
Gold- und Silberschmiede
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel für Gewerbetreibende mit Gewerbeschein
Handwerkerleistungen (Ausnahme: körpernahe Dienstleistungen, die nicht zulässig sind)
Heilpraktiker
Hofläden für Lebensmittel
Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
Hundepension
Hundesalons
Immobilienmakler
Kältestudios
Kaminkehrer
KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Betriebe des Karosseriebauerhandwerks, des Autolackiererhandwerks, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Konditoreien
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel) Seite 3 von 15
Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Metzgereien
Fußpflege
Online-Handel
ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
Optiker
Paketstationen
Pfandleihhäuser
Reformhäuser
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros
Reparaturdienstleistungen in ansonsten zu schließenden Geschäften (kein Verkauf von Waren, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
Rollende Supermärkte
Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Schneidereien
Schuhmacher
Sparkassen
Spezialbaumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
Uhrmacher
Verkehrsdienstleistungen Seite 4 von 15
Verleih von Sportgeräten
Versicherungsbüros
Waschsalons
Wertstoffhöfe
Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf und Verkauf von Blumen und Pflanzen
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
2. Was gilt bei Einzelhandelsbetrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Der Begriff „üblich“ ist nicht so auszulegen, dass das betreffende Geschäft nur Artikel anbieten darf, die auch bisher (also vor dem „Lockdown“) im Sortiment waren bzw. auch nur in dieser Menge bzw. Sortimentsbreite. Andernfalls wären Produkterweiterungen bzw. Mengenanpassungen insgesamt untersagt. Vielmehr ist „üblich“ so zu verstehen, dass lediglich atypische Erweiterungen um Produkte, die mit dem eigentlichen vorherigen Zuschnitt des Geschäfts nicht mehr im Zusammenhang stehen, derzeit untersagt sind.
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist also zunächst dann anzunehmen, wenn eine qualitative Änderung des Sortimentes erfolgt. Eine qualitative Erweiterung des Sortiments kann sich einerseits auf die Produktpalette beziehen. Hat ein Einzelhändler bislang neben seinem Lebensmittelsortiment etwa Rasierer und Föns angeboten, sind nun angebotene Fernseher oder Waschmaschinen kein Bestandteil des üblichen Sortiments.
Eine qualitative Erweiterung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Einzelhandelsbetrieb nun zusätzlich Dienstleistungen anbietet oder wenn ein Dienstleistungsbetrieb nun zusätzlich Waren verkauft (z. B. wenn eine Reinigung einen Verkauf von Kleidung neu einführen würde).
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist außerdem anzunehmen, wenn eine atypische quantitative Änderung des Sortiments erfolgt. Eine solche kann angenommen werden, wenn neue Sonderverkaufsflächen geschaffen werden, z. B. durch Umfunktionieren des Eingangs- und Ausgangsbereichs von Ladengeschäften für die Ausstellung von Elektronik- und Haushaltsgeräten oder durch das Bewerben von Sonderverkaufsaktionen mit Artikeln, die normalerweise nur in geringfügigem Umfang angeboten werden (z. B. Baumarktartikel in einem Supermarkt).
Mischbetriebe des Einzelhandels (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihres Sortiments (> 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Warensortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Seite 5 von 15
Mischbetriebe, bei denen der Schwerpunkt ihres Sortiments im nicht erlaubten Bereich liegt, können ausschließlich den erlaubten Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) des Sortiments verkaufen. Dies gilt unter der Bedingung, dass das Sortiment klar abgetrennt ist und ein eigener Zugang zum erlaubten Bereich besteht.
Bei der Beurteilung, ob das erlaubte Sortiment überwiegt oder nicht, ist auf die Verkehrsanschauung und die vernünftige Anschauung eines objektiven Dritten abzustellen. Hierbei kommt es auf den Gesamteindruck des Ladengeschäfts an.
Kriterien für die Beurteilung können im Zweifelsfall sein:
-der Werbeauftritt und die eigene Präsentation sowie das Erscheinungsbild desBetriebs,
-der Bestand an (verschiedenen) Artikeln, die übliche überwiegende Bestückungder Regale,
-die übliche Verteilung der Verkaufsfläche.
Zum Verhältnis vom Mischbetriebsregelung für Einzelhandelsbetriebe und „Click-und-Meet“:
-Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung.
-Über einer Inzidenz von 150 gilt die bisherige Regelung.
-Bei Inzidenzen zwischen 50 und 150 gilt Folgendes:
Liegt der Schwerpunkt des Sortiments (> 50 %) der Betriebe im nicht-erlaubten Bereich – gemessen an § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV –, kann ausschließlich der erlaubte Teil der Tätigkeit mit Kundenverkehr wahrgenommen werden.Für den nicht erlaubten Teil der Tätigkeit können die Betriebe ihr Gesamtsortiment im Wege des „Call/Click & Meet“ (bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100) bzw. „Call/Click & Meet“ plus negativem Test (bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV anbieten. Die Möglichkeit des „Click & Collect“ besteht ebenfalls.Betriebe, bei denen der Schwerpunkt ihres Sortiments (> 50 %) im erlaubten Bereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV liegt, dürfen insgesamt öffnen. Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf und von Pflanzen und Blumen zulässig. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt. 3. Was gilt für Baumärkte mit Gartenfachabteilungen?
In den betroffenen Baumärkten mit Gartenfachabteilung gelten die inzidenzabhängigen Regelungen für die privaten Kunden und die inzidenzunabhängigen Regelungen (da Großhandel) für die gewerblichen Kunden im gesamten Marktbereich (Garten- und Baumarktartikel). Am Eingang kann überprüft werden, ob die für den Zutritt jeweils notwendigen Nachweise (bei Gewerbetreibenden Gewerbeschein, bei Privatkunden Terminvereinbarung/evtl. negatives Testergebnis oder Nachweis über die vollständige COVID-19-Impfung bzw. über den Status als genesene Person) vorliegen. Sofern der Zutritt gewährt wird, können alle Artikel des Seite 6 von 15
Baumarkts (inklusive der Gartenartikel) erworben werden. Ab einer Inzidenz von über 150 können Privatkunden den Baumarkt nicht mehr betreten. Für die zugehörige Gartenfachabteilung kann nur dann etwas anderes gelten, wenn ein separater Zugang sichergestellt ist, der ein Betreten des Baumarktes durch die Privatkunden ausschließt.
Sind Baumarkt und Gartenmarktabteilung dergestalt räumlich voneinander getrennt oder abtrennbar, dass sie über separate Ein- und Ausgänge sowie ein separates Kassensystem verfügen, so können die inzidenzabhängigen und inzidenzunabhängigen Regelungen unproblematisch nebeneinander angewendet werden.
4. Wie können Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, für (körperferne) Dienstleistungen und für Handwerksbetriebe im Zweifelsfall voneinander abgegrenzt werden?
Es ist eine negative Abgrenzung vorzunehmen. Dies bedeutet: Wenn ein Ladengeschäft – gemessen an den untenstehenden Kriterien – nicht eindeutig als Einzelhandelsbetrieb eingeordnet werden kann, dann handelt es sich um einen Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb.
Ein Einzelhandelsbetrieb liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Schwerpunkt auf dem Verkauf einer Ware liegt. Dies gilt auch dann, wenn für die Zusammenstellung bzw. Auswahl der verkauften Ware handwerkliche und/oder beratende Leistungen notwendig sind. Es kommt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung entscheidend darauf an, ob der Kauf einer bereits hergestellten Ware (dann Zuordnung zum Einzelhandel) oder – in Abgrenzung hierzu – der Herstellungsprozess oder die Dienstleistung im Vordergrund steht (dann Zuordnung zu Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben).
Je nachdem, ob nach dieser Abgrenzung grundsätzlich ein Ladengeschäft mit Kundenverkehr für Handelsangebote, für (körperferne) Dienstleistungen oder für Handwerksbetriebe vorliegt, ist für Mischbetriebe auch die jeweilige Mischbetriebsregelung anzuwenden. D.h. für Einzelhandelsbetriebe die Mischbetriebsregelung für Einzelhandelsbetriebe (vgl. 2.) und für körperferne Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe die Mischbetriebsregelung für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe (vgl. 5).
5. Was gilt bei Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, die auch Waren verkaufen (Mischbetriebe der Dienstleistungen und des Handwerks)?
Bis zu einer Inzidenz von 50 bedarf es keiner Mischbetriebsregelung.
Bei einer Inzidenz von über 150 gilt, dass der Warenverkauf nur noch per Click-und-Collect möglich ist. Die Dienstleistungen können inzidenzunabhängig angeboten werden.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 150 gilt, dass sich die Betriebe entscheiden müssen, ob sie entweder
alle angebotenen Dienstleistungen und Warensortimente inzidenzabhängig unter Geltung der Click-und-Meet(-und-Test)-Regeln anbieten möchten
oder Seite 7 von 15
ob sie die Dienstleistungen unter den Voraussetzungen für inzidenzunabhängige Geschäfte anbieten und für den Warenverkauf die Click-und-Collect-Regeln anwenden möchten.
Dies gilt nicht, wenn Dienstleistungs- und Handwerksangebot und Warenangebot klar voneinander abgrenzbar durch eine räumliche Trennung sind. Befinden sich beispielsweise Kfz-Werkstatt und Autoverkauf oder Gold- und Silberschmiede und das Juweliergeschäft in separaten Räumlichkeiten mit eigenen Ein- und Ausgängen, so können jeweils die Regelungen für Dienstleistungsbetrieben für Schmied bzw. Werkstatt und die Regelungen für Handelsangebote in den Warenverkaufsräumen angewendet werden.
6. Können Dienstleister und Handwerker Kunden zu Hause aufsuchen?
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.
Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform des § 20 der 12. BayIfSMV fallen, sind nicht zulässig.
7. Welche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote müssen schließen?
Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend.
Grundsätzlich gilt:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr grundsätzlich unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) allgemein zulässig. D.h. die untenstehende Liste gilt für sie nicht.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 150 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt. Hierfür gilt die untenstehende Liste.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote grundsätzlich untersagt, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) zulässig. D. h. die in dieser Liste aufgeführten Ladengeschäfte dürfen dann „Click-und-Meet“ anbieten. Seite 8 von 15
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote grundsätzlich untersagt, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum jedoch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (s. Nr. 7) zulässig. Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. D. h. die in dieser Liste aufgeführten Ladengeschäfte dürfen dann „Click-und-Meet mit negativem Testergebnis“ anbieten.
Autohäuser
Baumärkte
Bekleidungsgeschäfte
Beratung von Kunden in zu schließenden Ladengeschäften
E-Zigaretten-Geschäfte
Fliesen-, Farben- und Eisenwarenhändler
Jagdbedarf
Ladengeschäfte (Einzelhandel) mit Kundenverkehr (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Parfümerien
Schuhgeschäfte
Schreibwaren
Spielzeugwarengeschäfte
Tabakläden
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Waffengeschäfte
8. Welche Betriebe bzw. Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten bleiben inzidenzunabhängig geschlossen?
Hinweis: Die inzidenzabhängigen Öffnungsschritte des § 27 der 12. BayIfSMV, die die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zulassen kann, werden hier nicht berücksichtigt.
Badeanstalten
Ballonfahrten
Bars
Bordellbetriebe
Clubs
Diskotheken Seite 9 von 15
Floßfahrten
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
Flusskreuzfahrten
Freizeitparks
Haarentfernung (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Hotelschwimmbäder
Jugendhäuser
Kinos (mit Ausnahme von Autokinos, wobei für Besucher außerhalb von Kraftfahrzeugen FFP2-Maskenpflicht gilt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und ggf. vorlegen muss)
Konzerthäuser
Kosmetikbetriebe (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Massagepraxen (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Messen
Nagel- und Handpflege (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Opern
Permanent-Make-Up-Studios (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Piercingstudios (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Prostitutionsstätten
Saunen
Seilbahnen einschließlich Skiliften
Solarien/Sonnenstudios
Spielbanken
Spielhallen
Spielplätze im geschlossenen Raum
Sporthallen
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
Tanzschulen (seit 8. März 2021 unter freiem Himmel unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV erlaubt)
Tattoostudios (ab 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 zulässig)
Theater
Thermen
Touristischer Bahnverkehr
Touristische Busreisen
Vergnügungsstätten
Wellnesszentren Seite 10 von 15
Wettannahmestellen
9. Welche Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen und welche Bildungsangebote und körpernahen Dienstleistungsangebote sind dann beispielsweise erlaubt?
Hinweis: Die inzidenzabhängigen Öffnungsschritte des § 27 der 12. BayIfSMV, die die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zulassen kann, werden hier nicht berücksichtigt.
Ausstellungen i.S.d. § 23 der 12. BayIfSMV
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Botanische Gärten (Öffnung der Außenbereiche auch bei einer Inzidenz über 100 mit negativen Testergebnis möglich)
Fitnessstudios unter freiem Himmel
Gedenkstätten
Haarentfernung (ab 10. Mai 2021)
Hundeschulen/Hundetraining (ab 10. Mai 2021 Öffnung bei einer Inzidenz unter 165)
Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht
Kosmetikbetriebe (ab 10. Mai 2021)
Massagepraxen (ab 10. Mai 2021)
Museen
Nachhilfeunterricht
Nagel- und Handpflege (ab 10. Mai 2021)
Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
Permanent-Make-Up-Studios (ab 10. Mai 2021)
Piercingstudios (ab 10. Mai 2021)
Tattoostudios (ab 10. Mai 2021)
Volkshochschulen
Zoologische Gärten/Tierparks (Öffnung der Außenbereiche auch bei einer Inzidenz über 100 mit negativen Testergebnis möglich) Seite 11 von 15
10. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden? Dürfen Probefahrten stattfinden?
Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
Probefahrten sind unter Beachtung der Hygieneregeln analog zu den Regeln für „Click&Collect“ möglich, d.h. es besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für Personal und Kunden und im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen. Das Fahrzeug sollte nach jeder Probefahrt desinfiziert und gelüftet werden.
11. Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 erreicht bzw. unterschritten wird?
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Seite 12 von 15
12. Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wenn die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt?
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 der 12. BayIfSMV ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest oder Selbsttest oder einen PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis zulässig. Die Testnachweispflicht entfällt, wenn stattdessen der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassen Impfstoff erbracht wird, bei der die abschließende Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt, § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV. Sie entfällt auch für Genesene, d.h. wenn der Besucher oder die Besucherin über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Er muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Zum Testverfahren hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eigene FAQ erstellt.
13. Welche Kundenbegrenzungen gelten für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV inzidenzunabhängig öffnen dürfen?
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 Seite 13 von 15
der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
14. Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen vor?
Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV) sind dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der Therapieberufe – grundsätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt wird.
Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine therapeutische oder medizinische Behandlung begonnen oder Leistung in Anspruch genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich verordneten Einheiten fortsetzen will, ist dies zulässig, wenn anschließend ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt (Attest) vorgelegt wird. Privat Versicherte müssen ein Privatrezept vorlegen.
15. Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und therapeutischen Leistungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?
Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zusammenhang abzustellen.
Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.
Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.
16. Was gilt hinsichtlich der Fußpflege, der Friseure und der körpernahen Dienstleistungen?
Friseurdienstleistungen und Fußpflege sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Bei einer Inzidenz unter 100 können die Friseure und Fußpfleger unter den folgenden Bedingungen öffnen:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Seite 14 von 15
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Bei einer Inzidenz über 100 können die Friseure und Fußpfleger unter den folgenden Bedingungen öffnen:
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
Die Testnachweispflicht entfällt, wenn stattdessen der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassen Impfstoff erbracht wird, bei der die abschließende Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt, § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.
Sie entfällt auch für Genesene, d.h. wenn der Besucher oder die Besucherin über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder Seite 15 von 15
spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Nagelstudios, Haarentfernung, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind ab 10. Mai 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten wird, unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:
• Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
• Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
• In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
• Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hinweis: Basis dieser FAQ ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des StMGP in der jeweils aktuellen Fassung gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
interessante Links, Vorlagen und Hilfen
Der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute und Schausteller e.V. bietet seinen Mitgliedern umfangreiche Informationen zu aktuellen Themen, interessante Links, Vorlagen und Hilfen. Über nachfolgenden Link gelangen Sie zu den Vorlagen und Links
Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen 7.1.2021
Stand 7.1.2021
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen seit dem 16. Dezember betroffen sind.
Hier geht es zu den Bedingungen der Überbrückungshilfen III und November- ,Dezemberhilfe
Sehr geehrte KollegenInnen,
um allen Gerüchten Einhalt zu bieten, teilen wir Euch mit, dass das Präsidium am 23. Juni einstimmig beschlossen hat, eine Kundgebung in München durchzuführen.
Die Vorbereitungen zur Kundgebung in München, wie z.B. Genehmigungsverfahren, Bühne, Soundanlage und Ausgestaltung sind bereits abgeschlossen.
Aus rechtlichen Gründen können wir heute noch nicht das Datum veröffentlichen. Dieses wird umgehend nach der Freigabe erfolgen.
Wir fordern jede Bezirksstelle zur Teilnahme, an der Kundgebung in der 2. Juliwoche, zum Erhalt der Marktkaufleute und der Schausteller, mit ihren Traditionsfahnen auf.
Unsere Forderungen sind und bleiben
Lockerung bei den Maßnahmen
Gleichstellung mit dem stationären Einzelhandel und Einkaufszentren
Gleichstellung mit Freizeitparks und Zoos
Gleichstellung mit der Gastronomie
Gleichstellung mit Freibädern
Anpassung der Überbrückungshilfe bei Soloselbständigen
Beendigung der Ungleichbehandlung
JETZT
Anpassung des Schutzschirmes , der bei vielen Schaustellern durch Bürokratismus und Anzahl der Mitarbeiter, wie auch der Lohn des Unternehmers nicht zum tragen kommt.
Bayerischer Landesverband der Marktkaufleute und der Schausteller e.V.
Geschäftsstelle München
Gollierstraße 7 * 80339 München
Tel.: 089/ 54072867 * Fax: 089/ 54072866
Präsident: Wenzel Bradac
Landesgeschäftsführer: Jürgen Wild
Amtsgericht München: VR 4187
Internet: www.BLVonline.de
BLV Bezirksstelle München
der Marktkaufleute und
der Schausteller e.V.
Sendlinger Straße 42 a
80331 München
Tel.: 089 / 260 89 94
Bürozeiten
Dienstag - Donnerstag
09:00 Uhr – 12:30 Uhr
Die gute Nachricht : Jakobidult und Kirchweihdult in Vorbereitung
Die gute Nachricht : Die Jakobidult vom 25. Juli bis 2.August sowie die Krirchweihdult im Oktober werden wie gewohnt vorbereitet.
https://www.muenchen.de/veranstaltungen/aktuell/2020/coronavirus-absage-auerdult-im-mai.html